Tanzfreunde Allensbach
Tanzfreunde Allensbach

Über Tanzfreunde Allensbach

Satzung

SATZUNG

 

„Tanzfreunde Allensbach“

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen Tanzfreunde Allensbach, hat seinen Sitz in Allensbach am Bodensee und soll eventuell zu einem späteren Zeitpunkt in das Vereinsregister eingetragen werden.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Der Zweck des Vereins ist:

 

  1. den Tanzsport, die körperliche Ertüchtigung und die Geselligkeit zu pflegen und

zu fördern.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Der Verein führt als Mitglieder:

 

  1. Ordentliche Mitglieder – jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,

  2. Außerordentliche Mitglieder – Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  3. Fördernde Mitglieder - jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören will, ohne sich in diesem sportlich zu betätigen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Wer Mitglied werden will, legt ein schriftliches Aufnahmegesuch / eine Beitritts-erklärung vor. Aufnahmegesuche Minderjähriger müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen. Über die Aufnahme entscheidet grundsätzlich der Vorstand.

  2. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches kann ohne Gründe erfolgen und ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Ein Einspruchsrecht des Antragstellers gegen die Ablehnung besteht nicht.

  3. Die ersten drei Monate einer Mitgliedschaft gelten als Probezeit. Innerhalb dieses Zeitraumes kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten (Vorstand und Mitglied), und ohne Angaben von Gründen, formlos beendet werden. §5 bleibt von dieser Probezeitregelung unberührt.

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1. Durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist,

unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von einem Monat. Austrittserklärungen

Minderjähriger müssen die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter tragen.

 

2. Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist zulässig, wenn

  1. ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob schädigt,

  2. wiederholt gegen die Bestimmungen des Vereins verstoßen wird,

  3. ein Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

 

Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich und begründet mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen hat der Ausgeschlossene das Recht, Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung beschließt. Hierzu bedarf es der Zweidrittelmehrheit. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

 

  1. Durch Tod.

 

Bei Ausscheiden erhalten die Mitglieder für ihre Mitgliedschaft keinerlei

Entschädigung.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Rechte der Mitglieder des Vereins beginnen mit der Aufnahme durch den Vorstand, jedoch frühestens ab Zahlung der Beiträge.

  2. Die Mitglieder haben das Recht, sich der Einrichtungen des Vereins zu bedienen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

  3. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ausgenommen hiervon sind die minderjährigen Mitglieder.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins an und verhält sich entsprechend.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Zahlungsverpflichtungen werden durch den Vorstand festgelegt und jedem Mitglied schriftlich bekannt gegeben.

  2. Die festgelegten, geänderten Beiträge sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. der Vorstand,

  2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

 

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

    1. Vorsitzenden

    2. stellv. Vorsitzenden

    3. Schatzmeister

    4. Schriftführer

    5. sowie 3 Beisitzern

 

  1. Der engere Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem

    1. Vorsitzenden

    2. stellv. Vorsitzenden

    3. Schatzmeister

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

  2. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

  3. Bei Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zu einer Neuwahl selbständig ergänzen.

  4. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters.

  5. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit wenigstens drei Wochen Vorlaufzeit einberufen.

  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes

  2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

  3. Entlastung des Vorstandes

  4. Wahl des Vorstandes

  5. Wahl der Kassenprüfer

  6. Beratung und Beschlussfassung über gemäß §5 eingegangene bzw. vorliegende Anträge

  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitglieder-versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins (§13) erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  4. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auszufertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis aller natürlichen Personen, welche volljährig sind, zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von 2. Jahren.

  2. Sie haben die Buchführung, den Jahresabschluss und das Vermögen des Vereins zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich niederzulegen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Die Einberufung seiner solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

    1. der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

    2. es von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufgefordert wurde.

  3. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung Allensbach, welche es dann satzungs- gemäß zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23.01.2012 beschlossen.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

 



T R A I N I N G

Montag   angeleitet von

Regina und Heinz

Martina und Werner

Evi und Dieter

jeweils  ab 20 Uhr

Studio öffnet etwa um 19:45 Uhr

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